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Tipps und Hinweise bezüglich Reklamation

*****_17 Frau
25 Beiträge
Themenersteller 
Tipps und Hinweise bezüglich Reklamation
Kann mir bitte jemand freundlicherweise Tipps und Hinweise bezüglich einer Reklamation geben?

Ich habe mir einen BH gekauft, der jedoch immer unangenehmer kratze. Daraufhin wollte ich ihn umtauschen und bin in der Abteilung bei der Verkäuferin abgeblitzt mit der Bemerkung: „Das kann nicht sein!“. Mein rot aufgekratzter Rücken bewies jedoch das Gegenteil.

Was ich bis dato nicht gesehen habe, ist, dass auf dem Kassenzettel „Umtausch ist innerhalb von 4 Wochen mit Etikett am Artikel und Kassenbon möglich“ steht. Kann das wirklich sein? Kein Mensch trägt Wäsche mit dem Etikett, falls innerhalb der vier Wochen noch ein Mangel auftritt. Darf der Verkauf so etwas auf den Kassenbeleg schreiben? Ich dachte immer, ich hätte eine längere Umtauschfrist. Die Frist vom Kauf bis zur Reklamation beträgt etwa acht Wochen, da ich nicht früher in den Laden gekommen bin.

Wie sehen hier meine Rechte aus? Ich bin über jede Hilfe sehr dankbar. Sollte ich noch etwas vergessen haben, zu erwähnen, einfach fragen.
********ndam Mann
1.066 Beiträge
*******967 Frau
757 Beiträge
Üblicherweise gilt die zweijährige Garantie für getragene Kleidung aus Hygiene Gründen nicht, da die Kleidung nicht mehr als neu verkauft werden kann. Ein 4 wöchiger Rückgabezeitraum ist bereits sehr kulant, oftmals ist gar kein Umtausch bei Ladenkauf möglich.
Die Verkäuferin war hiermit sicherlich überfordert, wenn dann musst Du mit dem Verkaufsleiter sprechen und auf Kulanz hoffen.
********ndam Mann
1.066 Beiträge
Es geht um eine Reklamation. NICHT um einen Umtausch.
*****_17 Frau
25 Beiträge
Themenersteller 
Was ist da genau der Unterschied zwischen Umtausch und Reklamation? Ursprünglich wollte ich es einfach nur umtauschen, da es sich offensichtlich um einen Produktionsfehler handelt.
Je nachdem wieviel der gekostet hat, ist er die Mühe vielleicht gar nicht wert.
Wenn er über 30-40 Euro ist, hat die Firma vielleicht auch ein Interesse daran, dass ihre Produkte als entsprechend qualitativ hochwertig wahrgenommen werden. Anstatt in das Geschäft zu gehen, würd ich mich per Email an einen Kundendienst oder ähnliches der Hersteller wenden. Eventuell mit Fotos des BHs, der roten Stellen und des Beleges. Und darauf verweisen, dass du denkst, der wäre defekt oder dass du sehr enttäuscht von dem Produkt bist. Da geht vllt wesentlich mehr als über einen Reklamationsversuch im Laden.
*****rin Paar
17 Beiträge
Nimm dein Stuzerl...:-)
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
Gewährleistung
ist das richtige Stichwort. Die kann bei Neuware nicht ausgeschlossen werden und besteht zwei Jahre nach dem Kauf.
In den ersten sechs Monaten wird zudem gesetzlich vermutet (unterstellt), dass der Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist.

Richtiger Ansprechpartner ist der Verkäufer, nicht der Hersteller.

Zum Vorgehen: Den Verkäufer zur Nachbesserung oder Nachlieferung auffordern, Frist setzen mit der Ankündigung, nach Fristablauf vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Mangel nicht beseitigt wird. Zu Bweiszwecken am besten alles schriftlich per Einwurfeinschreiben.

Lieben Gruß
Sisyphe
👨‍🎓
*****t17 Mann
3 Beiträge
Paragraph
Ich verweise zusätzlich auf Paragraph 365 BGB
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
@ Tomcat
Bitte jetzt keine Verwirrung stiften. Die hier maßgeblichen Normen finden sich in den Paragraphen 437 ff BGB. 365 hat hier keinerlei Relevanz.
*****t17 Mann
3 Beiträge
Haftung für Sach- und Rechtsmängel! Dachte genau darum geht es hier!? Der Verkäufer muss für eine Mangelhafte Ware Gewähr leisten.
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
Ja,
nur die Norm, die du zitiert hast, stellt lediglich eine gesetzliche Verweisung für den Sonderfall der "Hingabe an Erfüllungs statt" dar ... *zwinker*
*****_17 Frau
25 Beiträge
Themenersteller 
Also ich fasse mal meinen Fall zusammen:
Normalerweise besteht eine 2-jährige Gewährleistung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf mangelfreie Ware (§ 433 u. § 434 BGB). Da die Ware jedoch innerhalb der ersten sechs Monate einen Fehler zeigt, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand.

Auf dem Kassenbeleg steht: „Umtausch ist innerhalb von 4 Wochen mit Etikett am Artikel und Kassenbon möglich“. Dies trifft jedoch auf meine Ware nicht zu, da ich sie bereits getragen habe. Durch den Mangel ist es allerdings bereits ausgeschlossen, die Ware erneut in den Verkehr zu bringen. Ein 4 wöchiger Rückgabezeitraum ist lt. velvet1967 bereits sehr kulant, oftmals ist gar kein Umtausch bei Ladenkauf möglich.

Reklamation oder Umtausch?

Einen Umtausch hatte ich bereits versucht und hatte im Laden keinen Erfolg. Auch nicht bei dem im Haus befindlichen Kundenservice. Daher werde ich nun schriftlich reklamieren.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln, BGB, lt. Sisyphe

1. nach § 439 Nacherfüllung (hatte ich bereits bei der Abteilung und beim Kundenservice erfolglos versucht)

2. nach § 440, 323 u. 326 Abs. 5 vom Vertrag zurücktreten (macht am meisten Sinn) oder nach § 441 den Kaufpreis mindern (macht keinen Sinn, da ich das Wäschestück nicht tragen kann)

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. (trifft eher nicht zu)

Lt. Tomcat17 muss der Verkäufer nach § 365 für eine mangelhafte Ware Gewähr leisten. Stellt jedoch lt. Sisyphe einen Sonderfall der "Hingabe an Erfüllungs statt" dar.

Da es sich um einen Produktionsfehler handelt, möchte ich diesen nun reklamieren und werde eine E-Mail an diese Ladenkette schreiben, mit dem Angebot Ware und Beleg bei Bedarf zukommen zu lassen. Wenn ich die Ware und den Beleg dann zuschicken soll, werde ich dies zu Beweiszwecken per Einschreiben tun. Was mir noch nicht ganz klar ist, zählt nun die 2-jährige Gewährleistungsfrist oder die vier Wochen auf dem Kassenbeleg? Darf ein solcher Satz auf dem Kassenbeleg stehen bzw. ist dieser rechtsgültig? Heißt das, ich müsste das Etikett vier Wochen lang daran lassen, damit ich es noch umtauschen darf?
*******967 Frau
757 Beiträge
Ich denke es ist ein guter Weg den Du gehst. Wichtig ist das erste halbe Jahr, erst dann gilt die Beweislastumkehr. Wenn Du sicher bist, dass es ein Produktionsfehler ist, dann muss ich meine ursprüngliche Aussage widerrufen und die 4 Wochen gelten nicht. Die 4 Wochen gelten lediglich für die Rückgabe, falls Dir das Produkt, entgegen deinem ursprünglichen Ansinnen doch nicht gefallen sollte.
Ich drücke Dir dennoch die Daumen, dass der Händler dein Einschreiben nicht einfach ignoriert. Am Besten gleich mit Anwalt und schlechten Image drohen.
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
Mensch Diana,
du hast ja schon ein richtiges kleines Jurastudium hingelegt. *top*

Schriftlich reklamieren ist auf jeden Fall richtig. Und einen Zugangsnachweis solltest du dir schaffen, also per Einwurfeinschreiben zum Beispiel, oder vorab per Telefax mit Sendebericht. Das wird dann eher auch ernst genommen als eine Mail.

Im Brief klar den Mangel beschreiben und eventuell ein Foto beilegen, wenn man ihn darauf erkennen kann.

Eine Frist zur Mangelbeseitigung oder Nacherfüllung setzen. Ist dir denn schon geholfen, wenn sie dir einen einwandfrei produzierten BH geben? Das sollte doch möglich sein.

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes den Rücktritt vom Vertrag androhen oder schon in dem Brief erklären und Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Ware verlangen mit weiterer Fistsetzung, bis wann der Kaufpreis zurückgezahlt sein soll.

Ich nehme an, dann werden sie dein Anliegen ernst nehmen. Kann sein, dass sie dann noch zuerst das Teil zum Überprüfen und Einsenden zum Hersteller haben wollen. Dem würde ich dann auch nachkommen in der Hoffnung, dass sich die Sache bald positiv klärt.

Du kannst auch sofort einen Anwalt einschalten, das wirkt in aller Regel, ist aber ein bisschen wie mit den Kanonen und den Spatzen. *zwinker*

Anwalt aber nur, wenn durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt, sonst kostet es mehr als der BH wert ist.
*****_17 Frau
25 Beiträge
Themenersteller 
Vielen Dank
für die ausführliche Information, Sisyphe!

Was ich bislang noch nicht herausgelesen habe, ist die Sachlage mit dem Kassenbeleg „Umtausch ist innerhalb von 4 Wochen mit Etikett am Artikel und Kassenbon möglich“.
*******967 Frau
757 Beiträge
Diese 4 Wochen Frist gilt nur für den Umtausch von einwandfreier Ware. Du schreibst aber es wäre ein produktionsfehler.
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
Ja,
seh ich auch so wie velvet. Das sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, zu deren Wirksamkeit hinten auf dem Kassenbon man ohnehin schon Zweifel haben kann. Darauf brauchst du dich nicht verweisen zu lassen.
**********henke Mann
9.637 Beiträge
Gruppen-Mod 
Was...
... hat der BH gekostet? Wieviel Deiner (Arbeits)zeit hast Du bisher in das Problem investiert? Was würde ein Anwalt kosten?
**********ucher Mann
4.828 Beiträge
Ist doch völlig egal,
was der BH gekostet hat. Die Unverschämtheit von dem Laden, sich davon nichts anzunehmen, rechtfertigt schon den Aufwand.

Lass den BH mal 30-40 € gekostet haben, vielleicht auch mehr. Der Anwalt kostet das Doppelte. Trotzdem darf man denen das nicht durchgehen lassen.
*******use Mann
3.197 Beiträge
Geld kommt und geht,
die Zeit jedoch ist unwiederbringlich verloren.

UND: Wenn die Geringfügigkeit Teil des Geschäftsmodells ist,
wird kein Anwalt dies ändern. *fiesgrins*
*****_17 Frau
25 Beiträge
Themenersteller 
Abschließend ...
... möchte ich allen Interessierten mitteilen, wie die Reklamation geendet ist: Ich habe also die Sachlage und den Hergang meiner bisherigen Reklamation geschildert. Darin habe ich bestimmt, aber neutral, meine Rechte dargelegt, ohne die Paragraphen selbst zu nennen und gesagt, was ich von ihnen erwarte.

Als Reaktion darauf, bekam ich angeboten, meinen BH kostenfrei zurückzuschicken. Dies tat ich selbstverständlich auch. Anschließend bekam ich einen Telefonanruf, indem man meinen Reklamationsgrund bestätigte, sich auch für die Unannehmlichkeiten entschuldigte und mir ohne Weiteres den Betrag erstattete.

Aus meiner Lebenserfahrung kann ich immer wieder nur sagen, es lohnt sich für sein Recht zu kämpfen. Und so bin ich schon viele Male an mein Recht gekommen.

Sehr gerne möchte ich mich bei allen ganz herzlich bedanken, die mich in meinem Fall unterstützt haben!! *danke*
*******967 Frau
757 Beiträge
Super!!! Und vielen Dank für die Rückmeldung, davon kann zumindest ich nur profitieren.
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